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11.04.2023

Überbrückungshilfe: Schlussabrechnung nicht vergessen!

Bis zum 30.06.2023 muss die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe gemacht sein, sonst droht die vollständige Rückzahlung.

Die Corona-Überbrückungshilfen gehen in die letzte Runde. Die meisten Friseurunternehmen haben Überbrückungshilfen erhalten, mindestens im zweiten Lockdown vom 16.12.2020 bis zum 28.02.2021 in Form der Überbrückungshilfe 3. Nun aber geht es um die Schlussabrechnung. Viele Friseurunternehmen werden das nicht auf dem Schirm haben, weil die ganze Fördersache gut zwei Jahre zurück liegt. Große Gefahr besteht insbesondere, wenn der Steuerberater zwischendurch gewechselt wurde und sich keiner dafür zuständig fühlt. Wird die Frist versäumt, ist die erhaltene Förderung vollständig zurück zu zahlen, was auch bei kleinen Geschäften in der Regel einen fünfstelligen Betrag ausmachen würde.

Für diese Fördermaßnahme waren seinerzeit im Erstantrag zum Teil Schätzgrößen bei Umsätzen und Kosten angesetzt worden, die nun bis spätestens 30.06.2023 in Form einer verpflichtenden Schlussabrechnung mit den zutreffenden Werten bei den Bewilligungsbehörden berichtigt oder ergänzt werden müssen. Die Schlussabrechnungen werden von sogenannten prüfenden Dritten erstellt, also von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. Das Verfahren läuft vollständig digital über die Antragsplattform des Wirtschaftsministeriums. Bei der Schlussabrechnung können sowohl Rückforderungen als auch Erstattungen herauskommen, abhängig davon, wie genau die damaligen Anträge möglich waren und in welcher Höhe Schätzwerte angegeben wurden. In der Schlussabrechnung können nachträglich Kosten geltend gemacht werden, deren Ansatz im Erstantrag unterblieben ist, z.B. die monatliche Abschreibung auf das Anlagevermögen, die zur Hälfte gefördert wird.
Tipp:
Unbedingt darauf achten, dass die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen bis zum 30.06.2023 eingereicht wird, sonst muss die erhaltene Förderung vollständig zurückgezahlt werden.