Testament, Erbvertrag, Bankvollmacht – Regeln Sie zu Lebzeiten Ihren Nachlass ::: Foto: fotolia

19.09.2016

Tod des Firmeninhabers: Was ist zu tun?

Trauerbewältigung und Bürokratie – Den Nachlass eines Verstorbenen zu regeln ist nicht leicht. Rechtzeitig Vorsorge zu treffen hilft den Erbberechtigten bei Bankgesprächen, vor allem wenn ein Unternehmen weitergeführt werden muss.

Nach dem Tod eines Konto- oder Wertpapierdepot-Inhabers ist es bei Banken­ grundsätzlich üblich, zunächst einmal ­keinerlei Verfügungen der entsprechenden Guthaben oder Wertpapiere zuzulassen. Diese Handhabung ist nachvollziehbar, da von möglichen weiteren Erbberechtigten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden könnten. Hier gilt also das Prinzip, erst einmal auf „Nummer sicher“ zu gehen und Verfügungen nur gegen Vorlage bestimmter Legitimationspapiere zuzulassen.

Testament oder Erbvertrag

Über viele Jahre war es üblich – so sahen es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vor – bei Erbfällen vor allem auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Nun regelt die Neufassung der Banken-AGB die erforderliche Legitimation auch in anderer Form. So hat nach dem Tod eines Kunden derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, ­seine erbrechtliche Berechtigung in „geeigneter Weise“ zu belegen. Wenn der Bank also eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des letzten Willens (Testament, Erbvertrag) einschließlich der entsprechen­den Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird, darf diese diejenigen, die darin als Erben oder Testamentsvollstrecker genannt sind, als tatsächlich Berechtigte ansehen. Verfügungen sind dann zulässig und können mit befreiender Wirkung erfolgen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der oder die Genannten nicht verfügungsberechtigt sind oder wenn der Bank dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt wurde. Eine fehlende Verfügungsberechtigung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Testament angefochten wurde bzw. nichtig war. Betriebsverantwortliche als Erben sind also gut beraten, auch zukünftig etwa durch die Beantragung eines Erbscheins zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen und sich je nach Einzelfall und Höhe der Erbschaft auch von einem Fach­anwalt beraten zu lassen.

Zusätzliche Maßnahmen

Wenn durch den Kontoinhaber bereits zu Lebzeiten außerdem sichergestellt werden soll, dass nach seinem Ableben ein reibungsloser Übergang des jeweiligen Betriebes stattfindet, kann dieser über eine erweiterte Kontovollmacht nachdenken. Es geht um eine Kontovollmacht, die über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültig ist und mit der der Geschäftsverkehr aufrechterhalten werden kann („Transmortale Vollmacht“). Da in der Praxis ja ohnehin nur Personen des absoluten Vertrauens mit Kontovollmachten ausgestattet werden sollten, ist das Missbrauchsrisiko meist gering. Darüber hinaus kann einem Bankbevollmächtigten die Vollmacht auch jederzeit wieder entzogen werden. Auch kann eine Vollmacht erteilt werden, die erst nach dem Ableben des Kontoinhabers wirksam werden soll. Damit sind also Verfügungen zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeschlossen („Postmortale Vollmacht“).

Konflikte vermeiden

Wichtig ist in jedem Fall, dass bei den Überlegungen zur Erteilung einer Vollmacht, die den Verfügungsbereich nach dem Ableben des Vollmachtgebers regeln, weitere letztwillige Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag ebenfalls berücksichtigt werden. Dabei sollte immer das Gesamtinteresse aller Beteiligten sowohl im privaten wie im geschäftlichen Bereich berücksichtigt­ werden. Eine vom Erblasser ausgestellte Vollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten mit Rechtswirkung für und gegen den Erblasser zu handeln. Kommen nun Erben ins Spiel, sind Konflikte absehbar, da diese Erben naturgemäß nach ihren eigenen Vorstellungen über Konto oder Wertpapiere des Verstorbenen verfügen wollen. Dieses Recht steht ihnen unabhängig vom Verfügungsrecht des Bevollmächtigten dann zu, wenn sie die Vollmacht unmittelbar widerrufen. Als sogenannte „Gesamtrechtsnachfolger“ treten die Erben mit Eintritt des Erbfalls in die Rechtspositionen des Erblassers bzw. Vollmachtgebers ein. Dies beinhaltet also auch den möglichen Widerruf erteilter Vollmachten des Erblassers. Ob ein solcher­ Widerruf im Sinne der Erben dagegen recht­zeitig, also vor entsprechenden Verfügun­gen durch den Bevollmächtigten erfolgt, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt. Hier wird also deutlich, welche Sorgfalt bei der Erteilung von Bankvollmachten erforderlich ist, die auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers gültig sind.

Darauf sollten Sie achten:

  • Legen Sie den Umfang der Vollmacht möglichst genau fest (Kreditverfügungen, eventuelle Betragsbegrenzung, Dauer der Vollmacht usw.)
  • Bei Vollmachten mit Wirkung nach Ihrem Ableben sollten z. B. testamentarische Verfügungen berücksichtigt werden.
  • Überlegen Sie, in welchem Umfang Sie alle beteiligten Personen, also auch Mitarbeiter des Betriebes, von Ihren diesbezüglichen Überlegungen in Kenntnis setzen. Mögliches Konfliktpotenzial wird durch entsprechende Transparenz oft vermieden.
  • Prüfen Sie regelmäßig, ob die ursprünglich festgelegten Details Ihrer Vollmacht auch weiterhin gelten sollen oder ob Sie sie anpassen wollen.

Text: Michael Vetter - TOP HAIR-Finanzexperte