16.03.2017

Richtiger Umgang mit Bildmaterial

Urheberrecht? Bildrecht? Schon mal gehört? Marion Janke, Fachanwältin für Medienrecht erklärt den richtigen Umgang mit Fotomaterial.

TOP HAIR: Welche Regeln gelten im Umgang mit Models, Fotografen und Stylisten?
Marion Janke:
Im Bereich des Fotoshootings gibt es, abhängig vom Setting, einige rechtliche Aspekte zu beachten. Zum einen das Urheberrecht, das den Fotografen betrifft, zum anderen die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten, sei es eine Kundin oder ein Model. Wer fremde Fotos nutzen will, benötigt die Zustimmung des Fotografen. Sind auf dem Foto Personen abgebildet, müssen auch sie damit einverstanden sein, dass die Fotos weiter genutzt werden. Im Streitfall muss derjenige, der fremde Fotos verwendet, beweisen, dass er das darf. Der gute Glaube, „das sei schon in Ordnung“, reicht rechtlich nicht. Friseure sind gut beraten, zu prüfen, ob sie wirklich die Rechte an dem verwendeten Bildmaterial besitzen.

TOP HAIR: Gelten für gebuchte Stylisten und Visagisten ebenfalls Urheberrechte?
Marion Janke: Bei aufwändigen Aktionen mit Bodypainting oder Tätowierung liegt das Urheberrecht durchaus beim Visagisten. Ähnliches gilt für den Stylisten, wenn er eine eigene Modekollektion präsentiert. Dann ist die Kollektion an sich geschützt. Ich denke aber, das sind Ausnahmen. Im Zweifelsfalle ist man gut beraten, das anzusprechen und Vereinbarungen zu treffen. 

TOP HAIR: Genügen mündliche Vereinbarungen?
Marion Janke:
Ein schriftlicher Vertrag ist sinnvoll, damit jeder später nachlesen kann, was besprochen wurde. Im Zweifel haftet der, der die Fotos aus dem Shooting verwendet hat. Der Friseur hat also ein Interesse daran, sich abzusichern. Die Verträge müssen aber nicht von einem Anwalt aufgesetzt werden, wenn allen klar ist, wofür die Fotos verwendet werden. Wichtig ist allerdings, die Nutzungsarten, etwa die eigene Webseite, Kataloge und Social Media, konkret aufzuzählen.Begriffe wie „uneingeschränkte Nutzung“ oder „umfassende Verwendung“ sind zu unklar und gehen regelmäßig zu Lasten des Verwenders der Bilder. Klar sein sollte zudem, was mit den Fotos nicht passieren darf. Die meisten Fotografen haben dafür bereits vorformulierte Verträge. Ansonsten finden sich im Internet Musterverträge, die für die meisten Shootings ausreichen dürften oder für die eigenen Bedürfnisse umformuliert werden können. Wer unsicher ist, sollte einen Anwalt fragen.

TOP HAIR: Wie wird der Friseur Inhaber von Bildrechten?
Marion Janke:
Dazu schließt er mit dem Fotografen einen Lizenzvertrag ab. Das ist eine Art von Kaufvertrag für Nutzungsrechte, der genau regelt, in welchem Umfang er die Fotos verwenden darf.

TOP HAIR: Wie nennt man den Namen des Fotografen, die sogenannten Credits, richtig?
Marion Janke:
Das ist ein wichtiger Punkt. Der Fotograf hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, bei jeder Verwendung des Bildes genannt zu werden, sofern das vertraglich nicht anders geregelt ist. In der Auftragsfotografie verzichten allerdings viele Fotografen auf ihr Urhebernennungsrecht. Der Vorteil für den Friseur liegt auf der Hand: Er muss nicht bei jeder Nutzung darauf achten, ob der richtige Fotograf an dem jeweiligen Bild genannt ist. Besteht der Fotograf darauf, muss geklärt sein, wie genau dies aussehen soll.

TOP HAIR: Benenne ich die Personen auf den Fotos?
Marion Janke:
Das muss mit den Kunden geklärt werden. In der Regel möchten diese nicht, dass ihr Name genannt wird, etwa bei Presseveröffentlichungen, in Flyern oder auf Webseiten. Bei Models muss man nachfragen, wie sie das wünschen. Meist lässt sich auch bei ihnen die Namensnennung wegverhandeln. Sind sie bei einer Agentur unter Vertrag, geben diese die Bedingungen vor.

TOP HAIR: Verträge beim Fotoshooting: mit wem und wie?
Marion Janke:
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Friseur als Auftraggeber mit allen beteiligten Personen eine genaue Leistungsvereinbarung treffen. Dann weiß jeder, was er für sein Geld bekommt. Mit dem Fotografen ist zu regeln, welche Nutzungsrechte der Friseur hat, also was dieser mit den Fotos machen darf. Von den Rechten des Friseurs sind die Rechte des Kunden zu unterscheiden, der die Fotos letztlich erhält. Auch hier ist mit dem Fotografen und dem Kunden zu vereinbaren, was der Kunde mit den Fotos machen darf und was nicht, und auf welche Fotos sich die Vereinbarung bezieht. Genannt werden muss zudem der Preis.

TOP HAIR: Was tun, wenn es zu einer Beschwerde kommt?
Marion Janke:
Beanstandungen, etwa eines Fotografen wegen der fehlenden Namensnennung, müssen unbedingt ernst genommen werden. In der Regel lassen sie sich außergerichtlich klären. Steht die Forderung einer Unterlassungserklärung im Raum, sollte der Friseur sich von einem Anwalt beraten lassen. Eine Unterlassungserklärung ist 30 Jahre gültig. So lange darf ein bestimmtes Foto nicht mehr genutzt werden. Das ist schwierig in Zeiten des Internets.

TOP HAIR: Wie sieht es mit Smartphone-Fotos aus?
Marion Janke:
Freundinnen der Kundin dürfen das, ansonsten muss der Fotograf das mit der Kundin klären. Das gilt auch, wenn der Friseur selber oder seine Mitarbeiter Fotos machen und diese geschäftlich (z. B. Facebook-Auftritt) nutzen wollen. 

Autor: Kordula Küper


Marion Janke, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

 

RECHTS-SACHE

Um Rechte ausüben zu können, muss man sie besitzen, man muss der "Inhaber" der Rechte sein.
Inhaber des "Rechts" an geistig-künstlerischen "Werken" (z.B. Text und/oder Lichtbild) ist der Schöpfer ("Urheber") des Werkes. Er besitzt das "Urheberrecht".
Der "Urheber" kann die Nutzung/Verwertung des von ihm geschaffenen "Werkes" Dritten überlassen, indem er "Nutzungs-/Verwertungsrechte" überträgt (Lizenzen vergibt – z.B. im Rahmen eines Verlagsvertrages für eine Buchveröffentlichung). Am besten immer schriftlich vereinbaren.
Das "Urheberecht" selbst ist nicht übertragbar, dem Urheber bleibt auch bei der Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten sein "Urheberrecht" erhalten.

Quelle: RA Dr. M. Rath-Glawatz, Hamburg