06.03.2017

Meisterbonus ist abzugsfrei

Einige Bundesländer zahlen seit einiger Zeit einen Meisterbonus. Kann er abzugsfrei bei den Werbungskosten geltend gemacht werden?

Der Meisterbonus soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. In Bayern wird zum Beispiel aktuell ein Meisterbonus von 1.000 Euro gewährt. Wer die nicht ganz billige Weiterbildung zum Meister auf sich nimmt, kann die finanziellen Aufwendungen in der Regel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Frage ist allerdings, ob die Werbungskosten um den Bonus gekürzt werden müssen.

Dazu gibt es u.a. ein Urteil des Finanzgerichtes München (FG München, 15 K 474/16):  Aufwendungen eines Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung seiner Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Erhält der frischgebackene Meister für seine Leistung vom Land einen Meisterbonus, so dürfen seine geltend gemachten Werbungskosten nicht entsprechend gekürzt werden. (bü)