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14.02.2023

Inflationsausgleichsprämie: Was müssen Sie beachten?

Der Gesetzgeber hat im Oktober 2022 die „Inflationsausgleichsprämie“ beschlossen. TOP HAIR-Steuerexperte Holger Püschel erklärt, auf was Sie als Salonunternehmer*in achten müssen, wenn Sie ihren Mitarbeiter*innen die Prämie auszahlen möchten.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis zukommen lassen kann. Die Inflationsausgleichsprämie soll die Belastungen durch gestiegene Verbraucherpreise abmildern. Sie beträgt maximal 3.000 Euro und kann für jedes Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden. Brutto gleich netto!

Die Auszahlung muss bis zum 31.12.2024 erfolgen, es besteht also keine Eile in der Anwendung. Eine Aufteilung auf mehrere Teilbeträge ist durchaus möglich. Und: Auch Minijobber können von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Es gibt allerdings einige Voraussetzungen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

  1. Zunächst ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter erforderlich. Der Friseurunternehmer muss darin zu erkennen geben, dass er eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise leisten will.
     
  2. Außerdem muss die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es ist also nicht möglich, ein tarifliches Weihnachtsgeld in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln.
     
  3. Wichtig ist auch, dass die Inflationsausgleichsprämie im Lohnkonto dokumentiert wird. Tipp: Vor Auszahlung immer den Steuerberater einschalten, um keine formellen Fehler zu begehen.

Mehr über die Inflationsausgleichsprämie lesen Sie auch hier.