Foto: Marian Weyo / Shutterstock.com

09.11.2020

Corona-Steuertipps für Saloninhaber

Das Corona-Jahr 2020 hat den Friseurbetrieben stark zugesetzt. Gut, wenn man da wenigstens Steuern sparen kann. Steuerberaterin Beate Trinks weiß wie.

Gutschein-Tipp

Steuervorteil nutzen: Für alle bis zum 31.12.2020 verkauften Gutscheine muss Umsatzsteuer nur in Höhe von 16 % abgeführt werden. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Kunden den jeweiligen Gutschein erst im nächsten Jahr einlösen (wo wieder der alte Satz von 19 % gilt).

Abschreibungs-Tipp

Alle Friseurbetriebe mussten in die Umsetzung von Hygienekonzepten investieren. Weil die Maßnahmen generell betriebsbedingt sind, können die gesamten Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Bis 250 Euro netto (zzgl. Umsatzsteuer) je einzelner Anschaffung können als sofort abziehbare Betriebsausgabe verbucht werden. Entscheidend ist hier das einzelne Wirtschaftsgut.
Beispiel: Wurden drei Trennscheiben für insgesamt 300 Euro eingekauft, kann jede der drei Scheiben zu 100 Euro sofort steuermindernd verbucht werden.

Für  Anschaffungen von 250 bis 800 Euro netto greift die besondere Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Hier ist ein sofortiger Steuerabzug ebenso möglich, jedoch muss ein gesondertes Anlagenverzeichnis geführt werden. Auf die alternative sog. Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro sollte verzichtet werden, weil sie in der Corona-Pandemie so gut wie keinen Vorteil liefert.

Teurere Anschaffungen müssen steuerlich auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
Beispiel: Trockenhaube für 2.500 Euro, Nutzungsdauer fünf Jahre, Steuerabzug 500 Euro pro Jahr.

Wurde extra anlässlich der Coronapandemie investiert, kann man die anzusetzende Nutzungsdauer ggf. steuerlich optimieren. Zu denken ist beispielsweise an eine mobile Luftfilteranlage. Experten gehen davon aus, dass die Pandemie 2021 beendet ist. Dann besteht voraussichtlich kein Bedarf mehr für solche Anlagen; der Gebrauchtmarkt wird überflutet sein. Das ist Anlass genug, die steuerliche Nutzungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken, um so schneller mehr Steuern zu sparen.

Desinfektions-Tipp

Auch wenn Hygiene in den Friseurbetrieben schon immer großgeschrieben wurde, ist 2020 alles noch intensiver. Die vielen Behandlungen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln können Arbeitsgeräten und Möbeloberflächen enorm zusetzen. Dadurch nutzen sie sich (deutlich) schneller ab. Das kann man über besondere Abschreibungen steuerlich abbilden und so den Gewinn reduzieren. Theoretisch ist das richtige Instrument dafür die sog. Teilwertabschreibung. Praktisches Problem hierbei: Der Friseurbetrieb muss den Wertverlust dem Finanzamt nachweisen. Das wird mit vertretbarem Aufwand nur selten gelingen. Daher bietet es sich stattdessen an, die Restnutzungsdauer des Inventars neu zu schätzen.
Beispiel: Der Friseurbetrieb hat Anfang 2019 eine neue Bedientheke aus Marmor angeschafft. Übliche Nutzungsdauer: fünf Jahre. Durch das häufige Reinigen und Desinfizieren wird die Theke jetzt wohl schon in zwei Jahren „hin“ sein. Statt 20 % erscheint es nun vertretbar 2020 und 2021 jeweils 40 % vom Kaufpreis steuerlich abzuschreiben. Zum Nachweis sichtbarer Abnutzungen empfiehlt sich eine Fotodokumentation.

Vorsorge-Tipp

Im Moment ist die Pandemie allgegenwärtig. Doch wie sieht das in fünf Jahren aus? Steht dann eine Betriebsprüfung an, wird der bloße Hinweis auf „Corona“ beim Finanzamt ggf. nicht mehr ausreichen. Betriebsprüfer werden zum Umsatzrückgang nachhaken, zumal Friseurbetriebe von Betriebsschließungen weniger stark betroffen waren, als andere Einrichtungen im Bereich körpernahe Dienstleistungen. Daher empfiehlt es sich für 2020 (und ggf. 2021) eine besonders umfangreiche Dokumentation anzulegen. Teilweise können Aufzeichnungen zudem vom Steuerberater bestätigt werden: Wann war der Betrieb geschlossen? Waren überhaupt Mitarbeiter anwesend (Urlaub, Kurzarbeit, Freistellung, etc.)? Aufzeichnungen über private Aktivitäten der Betriebsinhaber können ebenfalls hilfreich sein. Denn wer z.B. im Urlaub war oder daheim/im Betrieb renoviert hat, konnte keine Umsätze erzielen.

Text: Beate Trinks. Die Steuerberaterin berät bundesweit in Steuerstreitfällen und hat sich auf die Betreuung von Betrieben in Handwerk und Kreativwirtschaft spezialisiert.