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21.04.2020

Erweiterte Öffnungszeiten ab 4. Mai? Hinweise und Tipps

Viele Friseure denken darüber nach, ihre Öffnungszeiten ab dem 4. Mai, wenn auch nur kurzfristig, zu erweitern. Das sollten Sie dabei beachten.

Die Menschen in Deutschland warten sehnsüchtig auf ihren Stylisten. Wenn am 4. Mai die Friseure wieder öffnen dürfen, ist deshalb mit einem großen Kundenansturm zu rechnen. Dennoch wird der Laden wohl kaum voll sein. Verschärfte Hygieneanforderungen lassen nur eine begrenzte Anzahl von Kunden im Salon zu. Deshalb machen sich viele Friseure derzeit Gedanken über eine Erweiterung ihrer Öffnungszeiten. Unser Rechtsexperte Sven Kobbelt hat hierzu wichtige Hinweise und Tipps:

  • Frisöre fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitgesetz, sondern zählen zu den Dienstleistungsbetrieben. Als Dienstleister darf man grundsätzlich die Öffnungszeiten selbst bestimmen. Einschränkungen gibt es nur bei der Beschäftigung von Angestellten. Angestellte dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden, da Frisöre nicht in die Ausnahme des § 10 ArbZG für Sonn- und Feiertage fallen. Es ist hier das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu beachten.
     
  • Die Öffnung von Lebensmittelgeschäften und Ähnlichem ist derzeit möglich, weil § 14 Abs. 4 ArbZG für außergewöhnliche Fälle die Sonn- und Feiertagsarbeit bei „epidemischen Lagen“ nach dem Infektionsschutzgesetz in bestimmten Betrieben zulässt. Dort dürfen dann natürlich auch die Angestellten arbeiten. Friseure sind davon aber nicht erfasst. Auch wenn sich die Bundesländer dazu entscheiden, verkaufsoffene Sonntage nach den jeweiligen Ladenöffnungsgesetzen zuzulassen, die wiederum eine Ausnahme nach dem ArbZG darstellen, sind davon Friseure ebenfalls nicht erfasst. Denn auch die Öffnung nach diesem Gesetz ist auf bestimmte Ausnahmen begrenzt, zu denen Friseure nicht gehören. Im Ergebnis muss der Saloninhaber also am Sonntag allein schaffen. Als selbstständiger Dienstleister kann man also theoretisch auch sonntags arbeiten. Zu beachten ist jedoch immer, dass die sogenannte Feiertagsruhe nicht beeinträchtigt wird.
  • Erweiterungen der Öffnungszeiten unter der Woche steht jedoch auch bei der Beschäftigung von Angestellten nichts im Wege. Dabei müssen aber die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden. Angestellte dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Nachdem in den letzten Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von „0“ vorgelegen haben dürfte, kann die Arbeitszeit sicherlich für einige Zeit auf zehn Stunden täglich ausgedehnt werden.
     
  • Wichtig ist, dass tatsächlich nur Dienstleistungen angeboten werden, keine Waren. Der Verkauf von Pflegeprodukten etc. darf also nur im Rahmen der in dem jeweiligen Bundesland geltenden Ladenöffnungszeiten erfolgen. Dabei muss für die Kunden die Einstellung des Verkaufes von Produkten erkennbar sein – bspw. durch Abhängen der Regale mit einem Tuch.

 

Wie immer bei Corona gilt auch bezüglich dieser Hinweise: unter Vorbehalt! Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Länder einzelne Regelungen erlassen, die auch den Friseuren das Öffnen am Sonntag gestatten, um den Publikumsverkehr in den Salons zu entzerren. Das setzt aber immer die Konformität mit dem ArbZG voraus, was eine Regelung durch den Bund erforderlich macht. Im Ergebnis wird es also auf die Stärke der Lobby der Friseure ankommen.

 

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