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18.06.2020

Die Corona-Warn-App und die Arbeitswelt

Viel wird aktuell über den Sinn und Nutzen der Warn-App diskutiert. Ein Punkt jedoch wird stets unterstrichen: Die Nutzung der App soll freiwillig bleiben.

Gilt das auch für die Arbeitswelt? Hätte die App zum Beispiel die jüngsten Ausbrüche des Erregers in den Fleisch verarbeitenden Betrieben verhindern oder wenigstens eindämmen können? Dann wäre – unter Berücksichtigung des Weisungsrechts, aber wohl auch mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – zumindest darüber nachzudenken, ob der Chef die Installation der App auf dem (privaten) Smartphone der Mitarbeiter hätte anordnen dürfen? 

Privatbereich ist tabu
Mit Blick auf das Weisungsrecht ist das wohl nicht möglich. Denn das ist auf den betrieblichen Bereich beschränkt. Der Arbeitgeber darf nicht in den Privatbereich seiner Mitarbeiter eingreifen. Dazu gehört auch das private Smartphone der Beschäftigten. Mit einem „Installations-Zwang“ würde zudem erheblich in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten eingegriffen. 

Hintertür Diensthandy?
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers könnte es erlauben, dass der Chef die verpflichtende Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy anordnet. Das Problem an dieser Stelle ist, dass ein Diensthandy üblicherweise auch nach Dienstschluss beim Angestellten bleibt. Somit würde die App Daten speichern, die nach Feierabend gewonnen werden. Damit liege dann wieder ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Ein solcher kann nur gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einem effektiven Gesundheitsschutz höher einzustufen ist als einzelne Interessen der Angestellten im Rahmen ihrer Persönlichkeitsrechte. Das ist dann anzunehmen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Gesundheit der Belegschaft zu schützen.

Arbeitnehmervertretung anhören
Auf jeden Fall müsste der Betriebsrat mit ins Boot geholt werden. Bei Fragen zur Ordnung des Betriebs und des Arbeitnehmerverhaltens muss er mitbestimmen. Das gilt immer, wenn – wie hier – eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Außerdem ist die Arbeitnehmervertretung anzuhören, wenn es um das Thema „technische Überwachung“ geht. Eine solche liegt spätestens dann vor, wenn geprüft werden kann, ob die Beschäftigten die App auch wirklich auf das Diensthandy geladen haben. Ob die Anordnung, die Corona-Warn-App installieren zu müssen, per Betriebsvereinbarung möglich ist, hängt davon ab, ob sich der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter bereits durch behördliche Sicherheitsvorgaben umsetzen lässt.

Fazit:
Es bleibt zusammenzufassen, dass Arbeitgeber Beschäftigte nicht ohne Weiteres dazu verpflichten dürfen, die Warn-App aufzuspielen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das aber möglich sein.

Quelle: Wolfgang Büser