18.04.2018

Befristete Arbeitsverträge – wo sind Fallstricke?

Zeitlich befristete Arbeitsverträge sind bei Arbeitgebern beliebt. Unter welchen Voraussetzungen sind sie rechtlich zulässig? Rechtsexperte Wolfgang Büser klärt auf.

Trotz boomenden Arbeitsmarkt in Deutschland und Arbeitgebern, die händeringend nach Dauerarbeitskräften suchen, um ihre Aufträge erfüllen zu können: Zu einer Zunahme unbefristet eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das nicht geführt. Im Gegenteil: Die Zahl der Arbeitnehmer mit nur einem befristen Arbeitsvertrag hat sich rasant erhöht.

Aus Sicht der Arbeitsuchenden eine unangenehme Bilanz; aus Sicht der Arbeitgeber oft eine notwendige Maßnahme, um Auftragsspitzen bewältigen zu können und bei sinkender Nachfrage schnell mit einer abgespeckten Personaldecke reagieren zu können.

Die Frage ist: Unter welchen Bedingungen dürfen Arbeitsverhältnisse überhaupt befristet durchgeführt werden?
Es kommt darauf an, ob für die Einstellung ein „sachlicher Grund“ vorliegt oder nicht. Entsprechend unterschiedlich ist die Sicherheit für die Arbeitnehmer, in dem Betrieb ihre Brötchen verdienen zu können. Hier ein Überblick über die rechtlichen Unterschiede – und die Möglichkeiten, sie auf der einen wie der anderen Seite zu nutzen. 

Befristung mit „sachlichem Grund“

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber Mitarbeiter befristet einstellen, wenn er einen „sachlichen Grund“ dafür vorweisen kann. Das heißt: Es gilt, eine Mitarbeiterin für die Dauer ihrer Mutterschafts- und Elternzeit zu ersetzen. Oder einen Kollegen für die Dauer seiner Krankheit. Oder einen anderen, der zwei Monate Sonderurlaub braucht, um seine Erbtante in den USA zu besuchen. Oder wenn, etwa im Gaststättengewerbe, die Saison den Zeitraum vorgibt.

Keine Einschränkung hinsichtlich Dauer und Häufigkeit:
In allen Fällen ist eine befristete Beschäftigung – rechtlich gesehen – in keiner Weise eingeschränkt. Und das weder hinsichtlich der Dauer noch der Häufigkeit, mit der eine solche Tätigkeit verlängert wird. Solange nur der „sachliche Grund“ für den vor­übergehenden Einsatz nicht entfallen ist.

Was beim Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs gilt:
So würde aus einem befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein unbefristeter, wenn die „Vertretung“ nach Wegfall des Grundes in dem Betrieb an anderer Stelle weiterbeschäftigt würde. Es gelten Ausnahmen, wenn 1. auf diesem anderen Arbeitsplatz vorher ein Mitarbeiter gesessen hätte, der auch ausgefallen ist. Das wäre ja wieder ein „sachlicher Grund“ für die Befristung. Oder wenn 2. der zu ersetzende Kollege entlassen worden wäre. Dann würde ja nicht mehr „vertreten“, also kein sachlicher Grund für eine rechtswirksame Befristung vorhanden.

Befristung ohne „sachlichen Grund“

Die zweite – in der Praxis wesentlich häufiger anzutreffende - Möglichkeit, vorübergehend eine Stelle zu ergattern, ist die Befristung ohne „sachlichen Grund“. Das heißt: Hat ein Arbeitgeber gerade mal dringenden Personalbedarf, so kann er beliebig viele Personen zusätzlich zum Stammpersonal einstellen. Das aber nicht beliebig lange und beliebig oft.

Es gibt zwei Bedingungen:
1. Der Zeitraum der befristeten Tätigkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und

2. innerhalb dieses Zeitraums darf das Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden.

Vier Befristungen:
In diesen Fällen sind bis zu vier befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitnehmer möglich. Zum Beispiel könnte die Begrenzung zunächst für sechs Monate vorgesehen sein – mit drei Verlängerungen à ebenfalls sechs Monate.

Drei Jahre Wartezeit:
Keine Regeln ohne Ausnahmen: Hatte der be­treffende Arbeitnehmer innerhalb der vorhergehenden drei Jahre bereits in dieser Firma gearbeitet (ob befristet oder unbefristet, spielt keine Rolle), so darf mit ihm kein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Und das weder mit noch ohne sachlichen Grund. Geschieht es doch, so wäre dieser Mitarbeiter von vornherein unbefristet eingestellt worden – mit den sich daraus ergebenden Vorteilen (Kündigungsschutz, Kündigungsfrist). (So entschieden vom Bundesarbeitsgericht – AZ: 7 AZR 716/09. Nach dem Buchstaben des Gesetzes führt sogar eine vor Jahrzehnten im selben Betrieb ausgeübte befristete Beschäftigung zum „Verbot“ einer weiteren befristeten Tätigkeit in diesem Unternehmen. Das Bundesarbeitsgericht hält das für wirklichkeitsfremd.)

1. Ausnahme: Die Gründungszeit des Unternehmens
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund bis zu vier Jahre zulässig.

2. Ausnahme: Es kommt auf das Alter des Arbeitnehmers an
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist bis zu fünf Jahre zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Jobs mindestens 52 Jahre alt ist und unmittelbar vorher mindestens vier Monate arbeitslos war.

Bestimmungen für Befristungen mit und ohne „sachlichen Grund“

Keine Kündigung nötig:
Befristete Arbeitsverhältnisse enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie können aber vorzeitig aufgelöst werden, wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigter darüber verständigen oder wenn auf einer der beiden Seiten „Komplikationen“ aufgetreten sind, die eine Weiterarbeit ausschließen. Das kann auf der einen Seite vom Arbeitgeber ausgehen, wenn einem Mitarbeiter zum Beispiel ein Diebstahl im Betrieb nachgewiesen wurde. Oder auf der anderen Seite vom Mitarbeiter, wenn Lohnzahlungen ausbleiben.

Nur schriftliche Verträge sind zulässig:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss zwingend vor Arbeitsantritt schriftlich (!) abgeschlossen werden. Und aus diesem Vertrag muss sich ergeben, ob es sich um eine Beschäftigung mit oder ohne sachlichen Grund handelt. Die Arbeitsgerichte, bei denen sich vor allem Arbeitnehmer, die die Befristung ihres Vertrages im Nachhinein nicht anerkannt haben wollen, sind da recht pingelig.

Es gilt die 3-Wochen-Frist:
Will ein Arbeitnehmer eine unbefristete Einstellung auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen, so kann er dies nur erreichen, wenn er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht geklagt hat.

Quelle: Wolfgang Büser