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21.03.2019

Arbeitsrecht: Pausenregelung

Arbeitspausen sind streng geregelt - doch viele arbeiten durch.

Dabei stehen jedem Beschäftigten 30 bis 45 Minuten pro Tag zu. Zu viel Arbeit insgesamt und das schlechte Gewissen gegenüber Kollegen. Das sind die Hauptgründe, warum viele Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Pausenzeiten nicht (voll) ausschöpfen. Aber wie sieht das eigentlich rechtlich aus? Was steht Arbeitnehmern per Gesetz zu?

Für einen normalen Festangestellten gilt das Arbeitszeitgesetz. Es gesteht jedem Arbeitnehmer eine Pause von 30 Minuten zu, wenn er mehr als sechs Stunden gearbeitet hat. Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind es 45 Minuten – beide Male natürlich unbezahlt. Die 30 Minuten dürfen auch in „zweimal 15“ aufgeteilt sein. Und in Tarifverträgen kann auch mehr als 30 oder 45 Minuten vorgesehen sein.

Pausen sind „Privatsache“
Grundsätzlich dürfen die Arbeitnehmer in ihren Pausen tun, was sie wollen. Frische Luft schnappen. Oder schnell was einkaufen. Manche ziehen sogar kurz ihre Laufschuhe an und drehen eine Runde. Wichtig: Bei der „privaten“ Tätigkeit in der Pause sind die Arbeitnehmer im Grundsatz nicht gesetzlich unfallversichert – auch nicht bei der „Nahrungsaufnahme“. Doch der Weg zur Kantine steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – das Futtern dort wiederum nicht.

Acht Stunden im Schnitt
Im Übrigen darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Dass dies eine „Sollregelung“ ist, ergibt sich aus dem nächsten Satz im selben Paragrafen des Arbeitszeitgesetzes: Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden pro Tag verlängert werden, „wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“. Zeitaufwändiges Rechnen für jede Personalabteilung, die diese Regelung wirklich ein- und nachhalten will.

Urteile zum Thema Raucherpausen

Fall I
Wird ein Raucher von seinem Arbeitgeber mehrfach er- und schließlich abgemahnt, weil er Raucherpausen eingelegt hatte, ohne - wie vorgeschrieben - das Zeiterfassungsgerät betätigt zu haben, so kann ihm fristlos gekündigt werden. Hier hatte der qualmende Mitarbeiter gegen die Entlassung unter anderem damit argumentiert, „in letzter Zeit“ nicht mehr zur offiziellen „Raucherstelle“, sondern in den Vorraum zu seinem Postbüro gegangen zu sein, um dadurch schnell für ankommende Sendungen parat zu stehen. Das Gericht erkannte die Einlassung nicht an, zumal zwischen seinem Büro und der Poststelle zwei geschlossene Türen liegen. (ArG Dessau-Roßlau, 1 Ca 107/17)

Fall II
Hat ein Arbeitgeber seinen rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlaubt, während ihrer bezahlten Arbeitszeit nach Belieben Kippen anstecken zu dürfen, so kann er dies jederzeit wieder rückgängig machen. Es habe sich bei der Akzeptierung durch die Firma nicht um eine „betriebliche Übung“ gehandelt, so dass sich die Raucher in der Belegschaft darauf nicht hätten verlassen können, dass die stillschweigende Genehmigung dauernd anhalten würde. (LAG Nürnberg, 5 Sa 58/15)