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22.02.2021

Achtung Angestellte: Höherer Steuersatz durch Kurzarbeitergeld

Wer 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss bis 31. Juli 2021 eine Steuererklärung einreichen. Nachzahlungen sind möglich. Tipp: alle absetzbaren Kosten ansetzen.

TOP HAIR-Steuerexperte Holger Püschel: „Während des ersten Corona-Lockdowns im vergangenen Jahr haben die meisten angestellten Friseurinnen und Friseure Kurzarbeitergeld als Ersatz für ihren Einkommensausfall erhalten. Steuerlich haben solche Leistungen (ähnlich wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld) aber einen Haken: Sie sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. ‚Steuerfrei‘ hört sich gut an. Unter ‚Progressionsvorbehalt‘ kann man sich jedoch nur wenig vorstellen. Dieser Progressionsvorbehalt ist aber ausgesprochen tückisch, denn er ist eine Art Hintertür zur Steuernachforderung durch das Finanzamt. Er belegt nämlich das verbleibende Einkommen mit einem höheren Steuersatz. So bleibt zwar das eigentliche Kurzarbeitergeld steuerfrei, das andere vorhandene Einkommen wird aber höher besteuert.

Weil es deshalb häufig zu Steuernachzahlungen kommt, sieht das Gesetz eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung vor, sobald Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Alle angestellten Friseurinnen und Friseure müssen dem Finanzamt folglich bis zum 31. Juli 2021 eine Steuererklärung für 2020 einreichen. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat verlängerte Fristen. Tipp: Für die Steuererklärung alle absetzbaren Kosten sammeln und dort ansetzen. So lässt sich die drohende Steuernachzahlung vielleicht noch verhindern.“