Bloß keine Klagen

 

Ein Kunde will Schadensersatz von Ihnen? Wann er damit durchkommt und wann nicht

Jüngst warnte das baden-württembergische Ministerium vor angeblich gesundheitsschädlichen Haarglättungsmitteln aus den USA und Brasilien, die auch in Deutschland vermarktet werden. Der deutsche Distributeur hat mittlerweile den Vertrieb aller Produkte aus der Serie zunächst bis zur Klärung des genauen Sachverhaltes komplett eingestellt (TOP HAIR berichtete). Mancher Friseur ist beunruhigt, denn wann können eigentlich Kunden ihren Friseur verklagen? Und wann können wiederum Friseure Schadensersatz fordern?

Anlässlich des aktuellen Falles beantwortet Rechtsexperte Dietmar Kern die vielen Fragen unserer Leser.

TOP HAIR International: Herr Kern, kann mich ein Kunde verklagen, wenn ich ihn mit einem Produkt behandelt habe, vor dem das Ministerium warnt, und bei ihm Nebenwirkungen auftreten?

Dietmar Kern: Grundsätzlich kann ein Kunde verlangen, dass ihm alle Schäden, die durch eine fehlerhafte oder gar falsche Behandlung entstehen, ersetzt werden. Unterschieden wird hierbei nach verschiedenen Positionen. Geht es lediglich um fachliche Mängel – verschnittene Frisuren, Verfärbungen, missratene Dauerwellen – , haben Kunden grundsätzlich das Recht, eine Nachbesserung zu verlangen. Ist der Schaden aber so groß, dass es einem Kunden nicht mehr zumutbar ist, beim selben Friseur nachbessern zu lassen, darf der Kunde auch zu einem Kollegen gehen und dem „Schädiger“ die Kosten in Rechnung stellen.

Schlichtungsstelle kann helfen

Um eine Sache ohne Gerichtsverfahren wieder ins Lot zu bekommen, können Kunden ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle der Handwerkskammer anstreben. Für den Kunden ist das Anstreben einer außergerichtlichen Einigung sinnvoll, weil in einigen Bundesländern derartige Fälle auch erst ab einer bestimmten Streitwerthöhe vor den Gerichten verhandelt werden. In jedem Fall wird den Kunden geraten, Beweise zu sichern, für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt. Denn bis es zu einem Prozess kommt, kann eine Weile vergehen. Der Rechtsbeistand Ihres Kunden wird ihm deshalb raten, sich am besten Beweise beim Hautarzt mittels Fotos oder mit einem Sachverständigengutachten der Handwerkskammern zu sichern.

Friseur in der Beweispflicht

Gleichzeitig wird Betroffenen dazu geraten, sich an die entsprechende Friseur-Innung zu wenden. Eine entsprechende Pflichtverletzung kann der Gläubiger auch durch den Nachweis darlegen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW 1993, 1704, 1706). Danach haben Sie als Friseur zu beweisen, dass sie sorgfältig gearbeitet haben. Ist hingegen das Produkt selber fehlerhaft, kommt entsprechend die Produkt- sowie die Deliktshaftung in Betracht. 

Zudem kann ein Geschädigter alles verlangen, was an materiellen Schäden entstanden ist: etwa Gutachterkosten, Rückzahlung der entstandenen Friseurkosten, Kosten für Pflegeprodukte oder eine Perücke. Allerdings muss der Kunde nachweisen, dass ihm diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind.

TOP HAIR: Ich habe mir einen Vorrat an einem Produkt zugelegt, vor dem die Behörden dann warnen. Bekomme ich mein Geld zurück?

Als Friseur haben Sie ein Rückgaberecht bei fehlerhafter Ware nach § 459 BGB. Zudem kann der Friseur gemäß § 478 BGB seine Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn Produkte wegen ihrer Mangelhaftigkeit reklamiert werden. Eine vertragliche Absprache (z.B. in den AGB), wonach der Lieferant bei mangelhaften Sachen dem Verkäufer aus dessen gesetzlicher Nacherfüllungs-Pflicht entstandene Aufwendungen nicht zu erstatten bräuchte, ist unwirksam. Eine Ausnahme ist der Paragraph 478 BGB: Dem Verkäufer ist ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt worden. Friseure können zudem Schadensersatz gegen den Hersteller wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB) verlangen, denn Hersteller haften für zugesicherte Eigenschaften (§§ 463, 480 Abs. 2, § 635 BGB).
Eine weitere Möglichkeit wäre, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall darf das Geld zurück verlangt werden. 

TOP HAIR: Auch bei mir als Friseur hat die Arbeit mit einem Produkt zu unerwünschten Reaktionen geführt. Stehen mir Schadensersatzansprüche zu?

Schadensersatz kann in Form von Schmerzensgeld geleistet werden. Ein derartiger Antrag macht immer dann Sinn, wenn der Betroffene einen gesundheitlichen und/oder psychischen Schaden erlitten hat. Dieser Schaden darf allerdings kein Vermögensschaden sein! Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt, lässt sich nicht pauschal sagen. Vielmehr kommt es neben den jeweiligen Umständen auch auf die Auswirkungen an. Neben dem Schmerzensgeld kann der Geschädigte auch Schadensersatz erhalten (LG Mönchengladbach, Az. 5 S 59/09). Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich danach, ob der Geschädigte neben körperlichen Schmerzen auch einen Dauerschaden davongetragen hat.

Das Schmerzensgeld dient hingegen stets zum Ausgleich seelischer Schäden, nicht hingegen zum Ausgleich einer Verletzung des eigenen Schönheitsideals.

Schadensersatzanspruche folgen durch den Kläger aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB. 5.000 Euro erhielt z.B. eine Frau, deren Haut am Hinterkopf durch Blondierungsmittel verätzt wurde. In die fünfmal fünf Zentimeter große kahle Stelle mussten Haare operativ eingepflanzt werden (LG Coburg, Az. 21 O 205/09).
Bei der Beweislastverteilung wird nämlich auf die Abreden der Parteien, auf den jeweiligen Vertragstyp und insbesondere auf die Art der Pflichtverletzung abgestellt. Ist bspw. ein bestimmter Erfolg geschuldet (das Glätten der Haare), muss sich der Schuldner (Friseur) bei Nichteintritt des Erfolges in Bezug auf die Pflichtverletzung und Kausalität entlasten. Wird hingegen nur ein bestimmtes Verhalten geschuldet, hat der Gläubiger im Grundsatz die Verletzung der Verhaltenspflicht und deren Kausalität für den Schaden zu beweisen (BGH, NJW 2009, 142 Tz. 15).

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