Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigenkunden

 

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Der Anzeigenauftrag kommt mit der Postaufgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verlag zustande. Vertragspartner des Auftraggebers ist die TOP HAIR INTERNATIONAL GmbH (nachfolgend: „Verlag“). Verlagsrepräsentanzen handeln als Vertreter des Verlages.

2. Berechtigt der Anzeigenauftrag zur Veröffentlichung mehrerer Anzeigen, ohne dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits festgelegt ist, so sind Einzelanzeigen innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss der Anzeigenaufträge zur Veröffentlichung abzurufen. Werden nicht alle Einzelanzeigen abgerufen, findet keine Übertragung auf das Folgejahr statt.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen zu schalten.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.

5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die vereinbarungsgemäß ausschließlich bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen zu den auf den Seiten 8 – 10 genannten Terminen beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung oder Platzierung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag Ersatz an.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder – bei Unbrauchbarkeit der Anzeige – auf volle Rückerstattung des Entgelts für die betreffende Anzeige.

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und
unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung -– ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren und unmittelbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt.

Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen und in den übrigen Fällen dem Umfang nach auf den vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.

Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Eingang von Rechnung und Beleg.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages wird ein vollständiges Belegexemplar geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber ge-wünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie

bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.

bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.

bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.

bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.

Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

17. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe, E-Mails und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.

Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.

Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Es ist deutsches Recht anwendbar.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Agenturprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

b) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder technische Sonderausführungen.

c) Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.

Dies gilt jedoch nicht gegenüber Nicht-Kaufleuten bei Aufträgen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.

d) Wenn für einen Konzern die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die Konzernangehörigkeit der, den Rabatt im konkreten Fall beanspruchenden Gesellschaft in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage einer geschlossenen Kette von Gesellschafterlisten der beanspruchenden Gesellschaft zu der Gesellschaft, mit der die Rabattvereinbarung getroffen wurde, nachzuweisen.

e) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Verlag ist insbesondere berechtigt, die Annahme eines Auftrages von einer schriftlichen Zusicherung des Vertriebsleiters oder sonst dafür Verantwortlichen über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung abhängig zu machen, von dem Auftraggeber die Vorlage eines Gutachtens einer sachverständigen Stelle über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu verlangen und/oder auf Kosten des Auftraggebers die Werbevorlage von einer sachverständigen Stelle auf die rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen.

f) Nach Anzeigenschluss sind Änderungen von Größen, Formaten und der Wechsel von Farben nicht mehr möglich. Werden Aufträge und Korrekturen fernmündlich erteilt, übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Eine Haftung des Verlages ist auch ausgeschlossen, wenn sich Mängel an der Vorlage bei der Reproduktion oder beim Druck zeigen. In diesem Falle stehen dem Werbungtreibenden bei fehlerhaftem Abdruck keine Ansprüche zu. Eventuell entstehende Mehrkosten müssen dem Auftraggeber berechnet werden.

Platzierungsvorschriften werden nur durch ausdrückliche Bestätigung des Verlages anerkannt. Die Übersendung von mehr als zwei Farbvorlagen, die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen, für die der Verlag keine Haftung übernimmt. Der Verlag muss sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vorbehalten.

g) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

h) Der Verlag hat Anspruch auf die volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt wie z.B. Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages, als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient – das Verlagsobjekt mit mind. 80 % der genannten durchschnittlichen Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – der durchschnittlich verkauften Auflage des vergangenen Kalenderjahres vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Auslieferungen des Verlages wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. In solchen Fällen erlischt auch jede Verpflichtung des Verlages auf Erfüllung von Aufträgen. Er ist auch nicht verpflichtet, für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen Schadensersatz zu leisten.

TOP HAIR INTERNATIONAL GmbH
Medienplatz 1
76571 Gaggenau 

Amtsgericht Mannheim
HRB 52 2398

Gültig ab: April 2007